Die wichtigsten neuen EU-Drohnenregeln

Update: Was Drohnenpiloten vor dem Abheben wissen sollten

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von Coen Kaat und tme

Mit Drohnen kann heutzutage jeder und jede den Luftraum erkunden. Ab dem 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz die EU-Regelung. Diese bringt einige neue Pflichten mit sich, die man vor dem Take-off beachten sollte.

(Source: Lightcome / iStock.com)
(Source: Lightcome / iStock.com)

Update vom 28.11.2022: Ab dem 1. Januar gelten in der Schweiz dieselben Drohnenbestimmungen wie in der EU. Für hiesige Drohnenpilotinnen und -piloten werden sich dadurch einige Punkte auf ihrer Preflight-Checkliste ändern.

Registrierungspflicht

Wer eine Drohne mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm fliegen will, muss sich künftig auf UAS.gate, dem Portal des BAZL, registrieren. Dies gilt auch für leichtere Drohnen, sofern diese über Kamera, Mikrofon oder sonstige Sensoren verfügen, mit denen sich personenbezogene Daten erfassen lassen.

Schulungen & Prüfungen

Ausser dem Eintrag ins Register der Drohnenbetreiber müssen Fliegerasse in spe eine Onlineschulung und Onlineprüfungen absolvieren für die Mehrzahl der Fälle der offenen Kategorie (siehe nachfolgendes Kapitel zu den Kategorien). Bereits zuvor freiwillig absolvierte Schulungen und Kompetenznachweise können nicht anerkannt werden. Die neuen Zertifikate sind auch in den EU-Ländern gültig.

Kategorien

Mit den neuen Bestimmungen kommt auch eine Einteilung in drei Kategorien: offen, speziell und zulassungspflichtig. Ob die Drohne kommerziell oder privat geflogen wird, ist dabei nicht entscheidend. Kommerzielle Drohnenflüge werden jedoch tendenziell eher in die spezielle Kategorie gehören, da die Anforderungen in der Regel komplexer sind und der Flug gegebenenfalls gewisse Bewilligungen erfordert.

Kategorien: offen

Die Mehrheit der freizeitlich genutzten Drohnen fällt in diese Kategorie. Sofern sie nicht höher als 120 Meter fliegen, höchstens 25 Kilogramm (Achtung: zuvor lag das Maximalgewicht bei 30 Kilogramm) wiegen und mit ununterbrochenem Sichtkontakt geflogen werden, ist keine Flugbewilligung nötig.

Kategorien: speziell

Hierzu zählen diejenigen Drohnen(flüge), für die man die zuständigen Behörden kontaktieren muss. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gerät ausserhalb der Sichtweise des Piloten beziehungsweise der Pilotin oder über Menschenansammlungen fliegt. Drohnen, die mehr als 25 Kilogramm wiegen, gehören grundsätzlich in die spezielle Kategorie, benötigen aber eine Bewilligung vom BAZL.

Kategorien: zulassungspflichtig

Die dritte Kategorie umfasst Drohnen, die in sehr risikoreichen Situationen geflogen werden. Dazu zählt das BAZL etwa den Transport von Personen oder Gefahrengut mit einer Drohne.

Kategorien: Ausnahmen (Spielzeugdrohnen)

Die neuen Regeln gelten nicht für Drohnen, die spezifisch für Kinder unter 14 Jahren sowie zur Verwendung im Innenbereich bestimmt sind - dies muss deutlich auf dem Gerät vermerkt sein. Für Spielzeugdrohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen (Klassenmarkierung C0), benötigt man keine Registrierung, keine Schulung und auch keine bestimmte Anzahl Jahre auf dem Buckel. Hingegen gelten die neuen Regeln sehr wohl für Spielzeugdrohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen.

Markierungen

Drohnen müssen über ihrer Klasse entsprechende Markierungen verfügen. Diese darf man nicht selbst anbringen. Wer also noch eine alte Drohne zuhause hat, muss den Drohnenhersteller anfragen, ob dieser das Gerät markieren kann. Für diese Vorschrift gilt eine Übergangsfrist bis Dezember 2023 - bis dahin darf man noch mit unmarkierten, alten Drohnen abheben.

Mindestalter

Die neue Regulierung sieht ein Mindestalter von 12 Jahren in der offenen und 14 Jahren in der speziellen Kategorie vor. Kinder unter 12 Jahren dürfen jedoch eine Drohne fliegen, sofern sie beaufsichtigt werden von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist und über die entsprechenden Kompetenzen verfügt.

Mindestabstand: Personen und Menschenansammlungen

Drohnen in der offenen Kategorie dürfen nicht mehr über Menschenansammlungen geflogen werden. Entsprechend erteilt das BAZL nach eigenen Angaben auch keine Standardbewilligungen mehr. Drohnen dürfen nur noch mit einem Sicherheitsabstand neben einer Menschenansammlung geflogen werden. Drohnen bis 900 Gramm: nach vernünftigem Ermessen. Drohnen bis 4 Kilogramm: 30 Meter horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen. Drohnen bis 25 Kilogram: 150 Meter horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen.

Eine Menschenansammlung ist nicht durch die Anzahl Personen bestimmt, sondern durch die Bewegungsfreiheit. Stehen die Menschen so dicht gedrängt, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge oder von der Drohne zu entfernen, falls diese ausser Kontrolle gerät, gilt es als eine Menschenansammlung.

Mindestabstand: Flugverbotszonen

Die auf der Drohnenkarte des BAZL markierten Beschränkungsgebiete gelten weiterhin. Dabei handelt es sich um Naturschutzgebiete und Kontrollzonen. Ausserdem ist es nicht erlaubt, Drohnen innerhalb von 5 Kilometer-Radien rund um zivile und militärische Flugplätze zu fliegen. Bewilligungen müssen bei der zuständigen Stelle eingeholt werden.

Kantonale Beschränkungen

Gewisse Kantone haben zusätzliche Gebietseinschränkungen für Drohnen definiert. Es ist Pflicht der Drohnepilotinnen und -piloten, sich über kantonale Beschränkungen zu informieren. Das BAZL will aber dafür sorgen, dass diese Gebiete mit zusätzlichen Kantonalen Bestimmungen auf der Drohnenkarte ersichtlich sind.

Maximalhöhe

Die maximale Flughöhe beträgt neu nur noch 120 Meter über dem Boden - auch in Kontrollzonen.

Versicherung

Drohnenfliegerinnen und -flieger müssen eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken abschliessen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für alle Drohnen mit einem Gewicht von 250 Gramm oder mehr obligatorisch.

Datenbrillen

Eine Drohne über eine Datenbrille zu lenken, ist nur gestattet, sofern eine zweite Person den Flug überwacht und jederzeit eingreifen und die Steuerung der Drohne übernehmen kann. Ohne eine Sonderbewilligung des BAZL ist es verboten, eine Drohne ohne ständigen Sichtkontakt zu fliegen. Veranstalter von FPV-Drohnenrennen müssen vorab eine Bewilligung des BAZL einholen.

Mehr zu den neuen Regeln finden Sie auf der Website des BAZL.

Originalmeldung vom 05.10.2022:

ACHTUNG: DIE NACHFOLGENDEN ABSÄTZE BEZIEHEN SICH AUF EINE AB DEM 1. JANUAR 2023 NICHT MEHR GÜLTIGE REGULUNG!

Im vergangenen Sommer hat Tom Cruise den Jetpiloten Maverick in der Fortsetzung von "Top Gun" zurück in die Kinos gebracht. Das mag den einen oder die andere vielleicht dazu inspirieren, selbst einmal abzuheben. Eine Pilotenlizenz holt man nicht so schnell - eine Drohne hingegen schon. Besonders, wenn man eine FPV kauft, mit der man den Flug über eine Datenbrille aus der Cockpit-Perspektive lenken kann, fühlt man sich zumindest ein wenig wie Tom Cruise. Damit angehende Hobbypilotinnen und -piloten nicht wie Tom Cruise in die "Danger Zone" geraten, sollten sie ein paar Punkte vor jedem Flug beachten.

Einige Faktoren sind naheliegend, wie etwa das Wetter, das sich erheblich auf die Flugbahn, -stabilität und auf die Lebensdauer des Akkus auswirken kann. Es gibt aber auch rechtliche Aspekte, die man kennen sollte. Für die Vorschriften ist in erster Linie das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuständig. Die Kantone können jedoch individuell Massnahmen treffen, um die Umweltbelastung oder die Gefährdung von Dritten zu verringern.

Grundsätzlich kann man Drohnen (sofern sie nicht mehr als 30 Kilogramm wiegen) in der Schweiz ohne Bewilligung fliegen. Bei schwereren Fluggeräten ist jeweils eine Bewilligung einzuholen. Es gelten aber die allgemeinen Schranken der Luftfahrt: permanente oder vorübergehende Sperrungen des Luftraums sowie Überflugverbote. Zudem bestehen für Drohnenflüge spezifische Einschränkungen. So müssen Drohnen einen Abstand von mindestens 5 Kilometern zu Flugplätzen und Heliports einhalten. In Wasser- und Zugvogelreservaten sind Drohnenflüge verboten. Und zu Menschenansammlungen müssen Drohnen einen Abstand von mindestens 100 Metern wahren. Zwar gibt es keine rechtliche Definition, ab wann eine Gruppe von Personen als "Menschenansammlung" gilt. Das BAZL geht nach eigenen Angaben aber von einer Menschenansammlung aus, wenn "mehrere Dutzend Menschen dicht beieinander stehen".

In Kontrollzonen dürfen Drohnen zudem nicht höher als 150 Meter über dem Grund fliegen. Wo sich diese Kontrollzonen sowie Flugverbotszonen befinden, zeigt die Drohnenkarte des BAZL. Übrigens: Das BAZL unterscheidet generell nicht zwischen privaten und kommerziellen Drohnenfliegern. Diese sind grundsätzlich gleichgestellt. Denn aus welchen Gründen eine Drohne fliegt, wirkt sich nicht direkt auf das Risiko für Dritte am Boden aus. Höchstens indirekt: Eine gewerblich genutzte Drohne ist wohl häufiger im Einsatz, wodurch auch das Risiko steigt.

Sichtkontakt

Während des Fluges müssen Pilotinnen und Piloten immer direkten Sichtkontakt zur Drohne haben. Technische Hilfsmittel wie Datenbrillen oder Feldstecher sind grundsätzlich verboten. Denn nur so könne man die Fluglage und andere Luftfahrzeuge jederzeit erkennen und diesen falls nötig ausweichen. Diese Regelung wirkt sich vor allem auf die immer populärer werdenden FPV-Drohnen aus. Laut dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist dies nur gestattet, wenn eine zweite Person mit Sichtkontakt zur Drohne jederzeit eingreifen kann. Ist es nicht möglich, sich an die Regeln zu halten, können Drohnenpilotinnen und -piloten vorab eine Ausnahmebewilligung einholen. Diese ist möglicherweise mit Bedingungen und Auflagen verbunden. Gewährt wird so eine Bewilligung jedoch nur, wenn der Drohnenflug die anderen Benutzerinnen und Benutzer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährden.

Zum Antrag gehört ein detaillierter Einsatzplan mitsamt allen potenziellen Risiken. Um den Antrag sollte man sich frühzeitig kümmern. Denn der Vorgang könnte bis zu mehreren Monaten dauern. Betrifft die Ausnahmebewilligung den Abstand zu Flugplätzen oder die Flughöhe in Kontrollzonen, müssen sich Gesuchsstellende an die zuständigen Flugverkehrsleitstellen richten. Das BAZL ist zuständig für Ausnahmen bezüglich der Regelungen zum Sichtkontakt und Menschenansammlungen. Aber aufgrund der Komplexität dieses Verfahrens seien Ausnahmebewilligungen für Private, die lediglich ihr Hobby ausüben wollen, faktisch ausgeschlossen, schreibt das BAZL.

Versicherung

Bevor man mit einer Drohne abhebt, sollte man auch die Versicherung prüfen. Das BAZL schreibt vor, dass für Drohnen eine unbeschränkte, strikte Kausalhaftung gilt. Wer eine Drohne fliegt, die mehr als 500 Gramm wiegt, muss über eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Millionen Franken verfügen. Den Versicherungsnachweis muss man beim Fliegen mitführen. Da kommerziell erhältliche Drohnen in der Regel über eine Kamera verfügen, sollten Piloten und Pilotinnen noch einen weiteren Punkt beachten: die Privatsphäre anderer Personen.

Privatsphäre

Das Datenschutzgesetz und die zivilrechtlich verankerten Schutzrechte der Privatsphäre gelten vollumfänglich auch im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drohnen, wie es beim BAZL heisst. Das bedeutet, wenn eine Person in einer Drohnenaufnahme erkennbar ist, ist dafür deren Erlaubnis erforderlich - oder es besteht ein überwiegend öffentliches Interesse. Auch beim Überfliegen eines Grundstücks ist die Privatsphäre anderer zu berücksichtigen. Laut dem BAZL hat eine rechtliche Analyse gezeigt, dass der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümerin eines Grundstücks schützenswerte Interessen geltend machen kann, wenn das Grundstück in geringer Höhe überflogen wird. Mit Bezug auf den Anspruch der "Störungsfreiheit" könne die Grundeigentümerin / der Grundeigentümer etwa eine Klage einreichen.

Ferner könne die auf ihrem Grundstück überflogene Person auch auf Notwehr zurückgreifen und gewaltsam gegen die Drohne vorgehen - unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Das BAZL stellt jedoch klar, dass direkte Gewalt gegen oder sogar die Zerstörung der Drohne wohl nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sei. Beispielsweise im Falle einer wiederholten und böswilligen groben Störung. Sollte der Pilot oder die Pilotin den Drohnenflug jedoch nicht unterlassen, obwohl man die Person dazu auffordert, könnte das Einfangen der Drohne eine verhältnismässige Selbsthilfe sein.

Das BAZL ist nur für den Schweizer Luftraum zuständig. Innenräume gehören nicht dazu. Das heisst aber nicht, dass beispielsweise ein grosses Einkaufszentrum für Drohnen ein gesetzloser Raum ist. Immer und überall gilt der Grundsatz, dass nicht fahrlässig gehandelt werden darf, wie das BAZL auf Anfrage erklärt. Denn auch in Innenräumen gefährdet man potenziell Personen. Dessen müsse man sich bewusst sein und entsprechende Vorsichtsmassnahmen treffen, wie etwa die Menschen zu informieren oder gar nicht über diese zu fliegen. Ferner sind nicht alle Drohnen für die Verwendung im Innenbereich geeignet - hier gilt es, die Herstellerinformationen zu beachten.

Schweiz übernimmt Drohnenregulierung der EU

Die Vorschriften rund um Drohnen stehen hierzulande vor einem Wandel. Wie das BAZL online kommuniziert, wird die Schweiz die Drohnenregulierung der EU übernehmen. Wann diese in Kraft treten wird, ist allerdings bisher nicht bekannt. Das Verfahren zur Übernahme ist aktuell noch hängig. Zu den grössten Änderungen gehört wohl die Registrierungspflicht. Pilotinnen und Betreiber von Drohnen über 250 Gramm müssen sich zukünftig online auf der Plattform des BAZL registrieren. Dies gilt auch für Drohnen unter 250 Gramm, sofern sie mit Kamera, Mikrofon oder sonstigen Sensoren ausgestattet sind, die sich zur Erfassung von personenbezogenen Daten eignen.

Ausgenommen sind jedoch Drohnen, die für Kinder unter 14 Jahren und nur für den Innengebrauch bestimmt sind. In einigen Fällen werden auch Onlineschulung und Onlineprüfungen erforderlich sein. Wer will, kann sich bereits jetzt freiwillig registrieren und zertifizieren lassen. Beides wird auch in der EU gültig sein, sobald die Schweiz die neuen Regulierungen übernimmt.

Mehr zu den neuen Regeln finden Sie hier auf der Website des BAZL.

Preflight-Checkliste

  • Ist die Drohne Flugtauglich?

  • Bin ich flugtauglich?

  • Wie sieht das Wetter aus?

  • Wie sieht mein Flugplan aus?

  • Habe ich den Plan mit der Drohnenkarte des BAZL geprüft?

  • Was für potenzielle Probleme befinden sich auf meiner Flugroute (Personen, Privatgrund, kritische Infrastrukturen etc.)?

  • Habe ich eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Millionen Franken?

  • Und habe ich den Versicherungsnachweis dabei?

Kürzlich machte sich übrigens Mystery-Shopperin Astrid T. auf die Suche nach einer FPV-Drohne. Ob sich die besuchten Händler mit den in der Schweiz geltenden Regeln auskannten und warum Astrid sich schliesslich per Whatsapp beraten liess, lesen Sie hier.

Webcode
DPF8_268391

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