Revision der Zivilprozessordnung

Schweizer Gerichte können Zivilverfahren künftig per Videocall führen

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von Leslie Haeny und msc

Mündliche Prozesshandlungen im Rahmen von Zivilverfahren können Schweizer Gerichte ab 2025 per Videocall führen. Welche technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, soll nun der Bundesrat klären.

(Source: Dylan Ferreira / Unsplash)
(Source: Dylan Ferreira / Unsplash)

Ab Januar 2025 sollen Schweizer Gerichte in Zivilverfahren mündliche Prozesshandlungen mittels Videokonferenz oder ausnahmsweise per Telefon durchführen können. Zudem erlaube ihnen die Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung, am Verfahren beteiligten Personen die virtuelle Teilnahme zu gestatten. Insbesondere für Verhandlungen, Anhörungen und Einvernahmen soll sich die Remote-Teilnahme eignen, wie die Bundeskanzlei mitteilt.

Die Verordnung sieht vor, dass sowohl Verfahrensbeteiligte als auch Gerichtspersonen ausserhalb der Gerichtsräumlichkeiten - beispielsweise aus dem Homeoffice - teilnehmen können. Auch hybride Konferenzen, die zwar im Gerichtssaal stattfinden, bei denen sich aber eine oder mehrere Personen virtuell zuschalten, seien möglich.

"Damit das Gericht Prozesshandlungen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung durchführen kann, müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein", heisst es weiter. So müssten - abgesehen von der Einwilligung aller Parteien - auch bei allen Beteiligten die nötigen technischen Hilfsmittel für die Übertragung von Bild und Ton vorhanden sein. Zudem müssen die Video- oder Telefonkonferenzen störungsfrei über die Bühne gehen, damit eine Aufnahme der Verfahren möglich ist. Es sei nun am Bundesrat, die technischen Voraussetzungen weiter zu präzisieren.     

Mit dem Einsatz elektronischer Mittel geht auch ein höheres Datenschutzrisiko einher. In Zivilverfahren finden aktuell weder das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) noch die kantonalen Datenschutzgesetze Anwendung. Daher soll der Bundesrat laut Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren abgesehen von den technischen Voraussetzungen auch die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel regeln und konkretisieren.

Apropos Videokonferenzen: Die Entwicklung von Konferenztechnologien hat in den vergangenen Jahren grosse Fortschritte gemacht. ­Vieles, was vor Kurzem noch Zukunftsmusik war, ist plötzlich in greifbare Nähe gerückt und geht über die klassische Kombination aus Mikrofon, Kamera und Display hinaus. Mehr zum Thema lesen Sie hier. 

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