Was Sie bei vorzeitiger Kündigung des Telekom-Vertrags wissen müssen
Vorzeitige Kündigungen von Telekom-Verträgen können ins Geld gehen. In einigen Fällen fallen aber keine Gebühren an. Der Vergleichsdienst "Moneyland.ch" zeigt auf, welche Rechte die Kundschaft hat und wann der Telko selbst das Abo kündigen kann.
Es gibt viele Gründe, warum man ein Handy-, Internet- oder TV-Abo vorzeitig kündigen möchte - Unzufriedenheit mit dem Anbieter, Umzug innerhalb der Schweiz, Auswanderung, eine Veränderung der Lebensverhältnisse etc. Doch vorzeitige Kündigungen können einem teuer zu stehen kommen. Der Vergleichsdienst "Moneyland.ch" klärt daher auf, worauf Konsumentinnen und Konsumenten bei der Vorzeitigen Kündigung achten sollten.
Was versteht man unter einer vorzeitigen Kündigung?
In vielen Verträgen ist eine Kündigungsfrist festgehalten, die es einzuhalten gilt. Oft findet sich in solchen Verträgen auch eine Mindestvertragsdauer. Wenn die Endnutzerin oder der Endnutzer sowohl die Kündigungsfrist wie auch die Mindestvertragsdauer einhält, spricht man von einer ordentlichen Kündigung. Vorzeitig ist jede Kündigung, bei der die Kündigungsfrist und/oder Mindestlaufzeit nicht eingehalten wird.
Wo kann ich die vereinbarte Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist finden?
Wer ein Telekom-Abo hat, findet die Mindestvertragsdauer sowie die Kündigungsfrist im Vertrag. Manche Anbieter bieten auch Vertragsverlängerungen an. Wurde eine solche Verlängerung in Anspruch genommen, führt das in aller Regel zu einer neuen Mindestlaufzeit. Wer die entsprechenden Angaben nicht findet, kann laut "Moneyland.ch" den Anbieter kontaktieren. Dieser verfüge über die Informationen.
Kann ich ein Telekom-Abo jederzeit kündigen?
Es steht allen Personen frei, jederzeit zu kündigen. Jedoch behalten sich viele Anbieter vor, Gebühren bei einer vorzeitigen Kündigung zu erheben. Diese Gebühren können bis zu 4800 Franken betragen, wie "Moneyland.ch" warnt.
Welche Gebühren stehen bei einer vorzeitigen Kündigung aus?
Generell variieren die Gebühren von Anbieter zu Anbieter. Weit verbreitet ist die Regelung, dass die Endnutzerin oder der Endnutzer die Grundgebühren für das Abo bis zum Ende der Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist bezahlt. Sunrise und Aldi Suisse Mobile verrechnen noch eine Bearbeitungsgebühr von 100 Franken.
Salt und Lidl Connect legen dagegen eine Pauschale fest, die bei einer vorzeitigen Kündigung anfällt. Bei einem SIM-Only-Vertrag ohne Bezug eines Smartphones beträgt diese 199.95 Franken. Auch Sunrise baut eine Pauschale im Vertrag ein, aber verrechnet diese nicht, wie Sunrise laut "Moneyland.ch" angibt.
Ein allfälliger Geräteplan beziehungsweise Ratenzahlungen bei Smartphones müssten in der Gänze zurückbezahlen werden. Eine solche Regelung gilt bei folgenden Anbietern: Swisscom, Sunrise, Aldi Suisse Mobile, Coop Mobile, Lebara, M-Budget Mobile, Yallo, Quickline und Wingo.
Wann verzichten Anbieter auf Gebühren?
Sunrise und Swisscom erlauben, ohne Gebühren zu kündigen, wenn der Abonnent oder die Abonnentin den Dienst nicht am neuen Wohnort nutzen kann. Wegen eines schlechteren Mobilfunkempfangs oder eines langsamen Internet-Abos fallen aber immer noch Gebühren an, wie Sunrise auf Anfrage von "Moneyland.ch" kommuniziert. Sunrise ermöglicht es der Kundschaft hier aber oft doch, ohne Gebührenzuschlag zu kündigen.
Wer bei Salt einen Vertrag unterschrieben hat und den Service nicht mehr nutzen kann, muss immer noch mit bis zu 99.95 Franken rechnen.
Wenn man den Dienst dagegen am neuen Arbeitsort nicht mehr nutzen kann, muss man in aller Regel Gebühren zahlen. Nur Sunrise bietet hier die Möglichkeit an, den Vertrag gebührenfrei zu kündigen.
Wer aus der Schweiz wegzieht, kann nur bei Quickline ohne Gebühren kündigen. Bei Swisscom, Coop Mobile, M-Budget Mobile und Wingo fällt diese Gebühr weg, falls die Kundin oder der Kunde im letzten Halbjahr von keiner Vergünstigung profitiert hat.
Sämtliche Anbieter erlauben eine gebührenfreie Kündigung, wenn der Abonnent verstorben ist.
Kann ich gebührenfrei kündigen, wenn der Anbieter die Preise anhebt?
Die von "Moneyland.ch" untersuchten Schweizer Telekom-Provider erlauben sich, einmal pro Jahr die Preise anzuheben. Der Preisanstiege entsprechen hierbei dem Anstieg des Landesindexes für Konsumentenpreise. Folglich kann die Kundschaft in diesem Fall den Vertrag nicht vorzeitig ohne Gebühren kündigen. Eine Erhöhung der Preise wegen Urheberrechtsgebühren oder Steuererhöhung erlaubt ebenfalls keine vorzeitige und gebührenfreie Kündigung.
Bei anderen Preiserhöhungen haben Kundinnen und Kunden manchmal ein Sonderkündigungsrecht. Insbesondere dann, wenn die Kundin oder der Kunde nachweisen kann, dass die Preissteigerung sie oder ihn erheblich betrifft.
Einige Anbieter halten sich das Recht vor, bei einer vorzeitigen Kündigung ein Gegenangebot zu unterbreiten und auf die Preiserhöhung zu verzichten. Wenn dies geschieht, kann die Kundschaft nicht mehr gebührenfrei kündigen. Hier müssen insbesondere Kundinnen und Kunden von Sunrise, Aldi Suisse Mobile, Lebara und Yallo aufpassen. Diese Anbieter halten sich das Recht vor, bis zu 14 Tage nach der Kündigung ein Gegenangebot zu machen.
Kann ich gebührenfrei kündigen, wenn der Anbieter das Produkt verschlechtert?
Schweizer Telekom-Anbieter ermöglichen es ihren Kundinnen und Kunden zumindest bei erheblicher Verschlechterung ihrer Dienste, das Abo vorzeitig ohne Gebühren zu kündigen. So zum Beispiel Swisscom, wie "Moneyland.ch" schreibt.
Andere Anbieter erlauben dies aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem die Qualität der Dienstleistungen auch tatsächlich abbricht. Einige Anbieter haben auch hier das Recht, der Kundin oder dem Kunden ein Gegenangebot anzubieten. Sunrise, Aldi Suisse Mobile, Lebara und Yallo halten sich das Recht vor, bis zu 14 Tage nach der Kündigung ein Gegenangebot zu unterbreiten.
Welche Gebühr fällt an, wenn ich meine Handynummer zu früh portiere?
Viele Portierungsformulare erlauben der Kundschaft eine Portierung der Handynummer auf Ende der Vertragslaufzeit hin. Wenn aber die Kundin oder der Kunde schon ein früheres Portierungsdatum angibt, so fallen Gebühren an. Sofern die Mindestvertragslaufzeit erreicht ist, entsprechen die Kosten der Abo-Grundgebühr von maximal zwei Monaten, was zwischen 40 und 400 Franken ausmacht.
Worauf achten bei Ratenzahlungen von Geräten?
Einige Anbieter erlauben den Kauf eines Geräts mit Ratenzahlungen. Oft ist der Geräteplan mit dem Handy-Abo-Vertrag verbunden. Wer das Abo vorzeitig kündigt, kündigt auch den Geräteplan. Dies bedeutet, dass der Abonnent oder die Abonnentin die verbliebenen Raten für den Kauf des Geräts auf einmal bezahlen muss. Die Sofortzahlung der Raten tritt auch dann ein, wenn eine vorzeitige Kündigung des Abos ohne Gebühren möglich ist.
Was tun, wenn der Anbieter auf hohe Gebühren besteht?
Unter Umständen können die Gebühren in die Tausendersummen steigen. Mit der Unterzeichnung des Vertrags hat die Kundin oder der Kunde auch den hohen Gebühren zugestimmt. Wenn die Gebühr aber doch zu hoch ist, sollte die Kundschaft mit dem Telekom-Anbieter verhandeln. Falls dies nicht möglich ist, so empfiehlt "Moneyland.ch", sich an die Schlichtungsstelle "Ombudscom" zu wenden. Manche Anbieter verzichten auf die Gebühren, wenn die Endnutzerin oder der Endnutzer nachweist, dass die Gebühren unverhältnismässig hoch sind.
Aus welchen Gründen kann ein Telekom-Anbieter kündigen?
Schweizer Telekom-Anbieter halten sich ebenfalls das Recht vor, jederzeit den Vertrag zu kündigen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lassen sich die Gründe finden, wann und aus welchem Grund ein Anbieter kündigen darf. Telekom-Anbieter verrechnen in aller Regel Gebühren für eine vorzeitige Kündigung auf ihrer Seite.
Wer die Dienstleistung missbraucht, kann eine Kündigung erhalten.
Wie "Moneyland.ch" weiter schreibt, halten sich alle vom Vergleichsdienst untersuchten Schweizer Telekom-Anbietern das Kündigungsrecht vor. Spam, Hacken, Phishing und die Belästigung Dritter zählen als Missbrauch. Einige Anbieter betrachten auch das Herunterladen von Filmen aus nicht autorisierten Quellen als Missbrauch. Einige Anbieter erlauben es Abonnenten und Abonnentinnen zudem nicht, ein Handy an Drittpersonen weiterzugeben. Wie Sunrise gemäss "Moneyland.ch" kommuniziert, beschränkt sich das Verbot beim Telko auf Endnutzerinnen und -nutzer, die damit die Registrierungspflicht umgehen.
Wer das Abo übermässig stark nutzt, kann eine Kündigung erhalten.
Auch Kundinnen und Kunden, die es mit der Abo-Nutzung übertreiben, können eine Kündigung erhalten. Was unter übermässiger Nutzung zu verstehen ist, bleibt vonseiten der Anbieter oft vage und unpräzise. Einige Anbieter formulieren ihre Fair-Use-Klausel wie folgt: "Weicht die Nutzung erheblich vom üblichen Gebrauch ab, kann der Anbieter den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen." oder "Sollten Sie den normalen Gebrauch überschreiten, kann der Anbieter Massnahmen ergreifen". Diese Klausel soll aber nur selten Anwendung finden.
Wer mit den Zahlungen im Verzug ist, kann eine Kündigung erhalten.
Wenn der Abonnent oder die Abonnentin die Rechnungen nicht bezahlt, kann der Anbieter den Vertrag kündigen.
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