Ruhig und ehrlich bleiben

Das gilt es beim Schreiben von Onlinebewertungen zu beachten

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von René Jaun und lha

Ob Lokale, Produkte oder Dienstleistungen - alles kann man heutzutage online bewerten. Doch wer nach einer schlechten Erfahrung in der Onlinebewertung zu weit geht, dem könnte ein juristisches Nachspiel drohen. Es gilt: fair bleiben, niemanden beleidigen und nicht lügen.

(Source: Stephen Phillips / Unsplash)
(Source: Stephen Phillips / Unsplash)

Man findet sie im Onlineshop, auf dem Portal des Streaminganbieters, im digitalen Reisebüro und in der Onlinekarte: die Bewertungen anderer Nutzerinnen und Nutzer. Onlinebewertungen abzugeben, macht Spass und die Texte haben tatsächlich einen Einfluss auf das Kaufverhalten anderer Konsumentinnen und Konsumenten.

Es dürfte genau dieser Relevanz zu schulden sein, dass die online bewerteten Unternehmen die über sie hinterlassenen Texte inzwischen sehr genau lesen und mitunter auch darauf reagieren. Nicht alles, was über sie geschrieben wird, lassen sie auf sich sitzen - und das müssen sie auch nicht.

Denn beim Verfassen von Onlinebewertungen gibt es klare, gesetzliche Grenzen. Welche das sind, fasste unlängst Florent Thouvenin, Professor für Informations- und Kommunikationsrecht an der Universität Zürich, gegenüber "SRF" zusammen. Er plädiert für "eine gewisse Zurückhaltung" und weist auf den öffentlichen Charakter der hinterlassenen Bewertungen hin.

Zu beachten sei auch die Grenze zwischen Tatsachen und Werturteilen. Erstere müssten der Wahrheit - also den Fakten - entsprechen. Als Beispiel nennt der Rechtsprofessor die Behauptung des Handy-Akkus, der nach 5 Minuten schon leer sei. Solche Kritikpunkte sollten demnach belegbar sein.

Als weiteres "No Go" nennt der Experte persönliche Beleidigungen und Beschimpfungen. Hier warnt er insbesondere vor Persönlichkeitsverletzungen. Und schliesslich sei darauf zu achten, dass eine Onlinebewertung nicht geschäftsschädigend sei. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb untersage es, andere und deren Waren und Leistungen herabzusetzen, "durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen", heisst es bei "SRF". Zusammenfassend formuliert die Plattform folgende Tipps:

  1. Kühler Kopf: Lieber eine Nacht darüber schlafen, als sofort in die Tasten zu hauen.

  2. Ans Publikum denken: Überlegen, was für die Leserinnen und Leser interessant und wichtig ist.

  3. Sachlichkeit wahren: Auf Schimpfwörter und Beleidigungen verzichten.

  4. Keine Angriffe auf Personen: Keine Namen, keine beschreibenden Details.

  5. Belegbare Tatsachen: Konkrete Beispiele schildern. Keine Rundumschläge, keine Übertreibungen.

  6. Werturteile: Ich-Botschaften anstatt allgemein formulierter Sätze verwenden.

Wegen Onlinebewertungen vor Gericht

Beispiele handfester Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit Onlinebewertungen gibt es mehrere. So berichtete die "Aargauer Zeitung" vergangenen Juni von einem Handwerker, der sich gegen eine verunglimpfende Rezension auf Google zur Wehr setzte. Die Staatsanwaltschaft hatte den Verfasser der Bewertung wegen Übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagesätzen à 100 Franken sowie einer Busse von 200 Franken (plus Verfahrenskosten) verurteilt. Bezirksrichter Markus Koch konnte die strittigen Parteien schlussendlich zu einem Vergleich bewegen.

Mit einem Freispruch vor Bundesgericht endete der Fall einer Luzernerin, die laut "Luzerner Zeitung" mit den Diensten einer Anwaltskanzlei nicht zufrieden gewesen war. Laut dem Bericht wollte die unzufriedene Bewertungsschreiberin ihre Rezension nur dann löschen, wenn sie das für die Kanzlei ausgegebene Honorar zurückerhalten würde. Das Kantonsgericht fasste dies als strafbare Drohung auf. Das Bundesgericht hingegen sprach dagegen von einem "Angebot zur Konfliktlösung".

Probleme bereiten nicht nur negative Bewertungen. Auch in guten Rezensionen wird mitunter gelogen, was das Zeug hält. Es war ebenfalls "SRF", das aufdeckte, dass viele der auf dem Kartendienst "Google Maps" hinterlassenen Bewertungen nicht glaubwürdig sind. Ein Grossteil sei auf Unternehmen zurückzuführen, die positive Bewertungen verkaufen. Wenig später wurde bekannt, dass Mitarbeitende von Swisscom-Tochter Localsearch massenhaft positive Google-Bewertungen für ihr eigenes Unternehmen hinterlassen hatten. Mehr dazu lesen Sie hier.

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DPF8_254209

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